STATUTEN

Boccia-Club Feldhof

 

Artikel 1                               Boccia-Club Feldhof

Unter dem Namen „Boccia-Club Feldhof“, abgekürzt «BCF» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.  Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

Artikel 2                               Zweck

Der Club bezweckt die Förderung des Bocciaspieles, sowie Kameradschaft und Teilnahme an internen und Stadtturnieren.

 

Artikel 3                               Mitgliedschaft

Der Club setzt sich aus Ehren und Aktiv-Mitgliedern zusammen.
Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung auf einstimmigen Antrag des Vorstandes an Personen verliehen, die sich bleibende Verdienste um den Club erworben haben.

Die Mitgliedschaft erwirbt eine Person, die in keinem andern Boccia-Club Mitglied ist. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstandsbeschluss.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, bei nicht bezahlen eines Jahresbeitrages oder durch Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand.

Austretende oder ausgeschlossene haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Artikel 4                               Organe

Die Organe des Clubs sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle (KS). In die KS können nur Mitglieder gewählt werden, die dem BCF angehören.

 

Artikel 5                               Generalversammlung

Oberstes Organ des Clubs ist die Generalversammlung. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes alljährlich ordentlicherweise spätestens im dritten Monat des Rechnungsjahres (Kalenderjahr) zusammen.
Ihre Aufgaben sind gemäss den folgenden Traktanden.

 

  1. Appell &Begrüssung
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Protokoll
  4. Jahresberichte: Präsident / Kassier /Spiko / Revisoren
  5. Jahresbeiträge
  6. Budget
  7. Wahlen
  8. Kreditkompetenz des Vorstandes
  9. Mutationen
  10. Anträge Vorstand
  11. Anträge Mitglieder
  12. Ehrungen
  13. Verschiedenes

 

Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder statt.

Die Einladung zu Generalversammlung erfolgt schriftlich und zwar spätestens vierzehn Tage vor dem Tagungstermin unter Angabe der Traktanden.

Anträge von Aktiv-Mitgliedern müssen zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

 

Artikel 6                               Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf natürlichen Personen. Wählbar sind alle Mitglieder, die dem BCF angehören.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier
  • Aktuar
  • Spiko-Chef

 

Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er kann aus seiner Mitte und unter Zuzug von Mitgliedern, Arbeits-Ausschüsse bestellen, denen er einzelne seiner Kompetenzen delegieren und denen er die Bearbeitung bestimmter Sachfragen übertragen kann.
Die rechtskräftige Unterschrift für den Verein wird im Vorstand geregelt.

 

Artikel 7                               Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren.
Die Kontrollstelle überprüft die Jahresrechnung und das Vermögen des Clubs.
Sie verfasst zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
Wählbarkeit und Amtsdauer sind mindestens ein Jahr, bei steter Wiederwählbarkeit.

 

Artikel 8                               Finanzielles       

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, sowie aus allfälligen weiteren Zuwendungen. Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Artikel 9                               Wahlen und Abstimmungen

Die Wahlen und Abstimmungen der Generalversammlung und des Vorstandes erfolgen mit einfachem Mehr, der anwesenden Mitgliedern offen, sofern nicht eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird.
Jedes Aktiv- oder Ehrenmitglied hat Anrecht auf eine Stimme.
Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Der Präsident, sowie die Vorstandsmitglieder und die Revisoren werden jährlich gewählt, mit steter Wiederwählbarkeit.
Es gibt keine Mindestamtsdauer.

 

Artikel 10                            Haftung

Der Club lehnt jede Verantwortung oder Haftung für Schäden, die sich aus dem Vereinsbetrieb ergeben können, ab.

 

Artikel 11                            Auflösung

Für die Auflösung des Clubs ist die Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Über die zweckgebundene Verwendung des Clubvermögens beschliesst die Generalversammlung.

 

Artikel 12

 

Diese revidierten Statuten wurden am 30.01.2016 von der Generalversammlung genehmigt.
Änderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der an der betreffenden Generalversammlung anwesenden Aktiv-Mitglieder.

Boccia-Club Feldhof

Der Präsident
Der Präsident

Edwin Lieberherr

Der Vize-Präsident
Der Vize-Präsident

Charly Weibel


Der Kassier
Der Kassier

Andi Gross

Der Aktuar
Der Aktuar

Stephan Wirth